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Rechtsgebiete

Einführung

Der Schutz des Geistigen Eigentums wird einerseits durch die gewerblichen Schutzrechte wie

- Patente und Gebrauchsmuster,
- Marken,
- Geschmacksmuster (Designschutz),
- Sorten- und Halbleiterschutz

erzielt, wobei Patente, Gebrauchsmuster, Sorten- und Halbleiterschutz technische gewerbliche Schutzrechte und Marken und Geschmacksmuster nicht-technische gewerbliche Schutzrechte darstellen. Anderseits werden geistige Schöpfungen beispielsweise durch das Urheberrecht (LINK) geschützt.

Wie im Sachenrecht gewähren auch diese sogenannten Immaterialgüter ihrem Inhaber ein absolutes Recht, das es dem Inhaber erlaubt, Dritten die Nutzung des Gegenstands des Immaterialguts zu untersagen. Ebenfalls analog zur Übertragung von Sacheigentum sind auch Immaterialgüter übertragbar. Lediglich soweit geistiges Eigentum in einem Persönlichkeitsrecht, wie z. B. dem Urheberpersönlichkeitsrecht oder Erfinderpersönlichkeitsrecht, besteht, ist es nicht auf eine andere Person übertragbar. Geistiges Eigentum unterliegt jedoch im Gegensatz zu Sacheigentum in den meisten Fällen einer zeitlichen Begrenzung.

Da es eine Vielzahl unterschiedlicher Arten von Immaterialgütern gibt, kann ein Immaterialgut unter verschiedenen Gesichtspunkten gleichzeitig mehreren unterschiedlichen Immaterialgüterrechten unterliegen.