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Rechtsgebiete

Gebrauchsmuster

Deutsches Gebrauchsmuster:

Das Gebrauchsmusterrecht schützt – wie das Patent - technische Erfindungen, z. B. eine Vorrichtung oder einen Werkstoff und ist in Deutschland im Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) kodifiziert. Anders als beim Patentschutz können hier jedoch keine Verfahren geschützt werden. Ein weiterer Unterschied zum Patentschutz besteht beim Gebrauchsmusterschutz darüber hinaus darin, dass das Gebrauchsmuster ein ungeprüftes Schutzrecht ist.

Der Gebrauchsmusterschutz entsteht nach der Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt mit der Eintragung in das Register für Gebrauchsmuster ohne vorherige materielle Prüfung. Eine etwaige Prüfung der Schutzfähigkeit eines Gebrauchsmusters kann jedoch nachträglich beispielsweise im Rahmen eines Verletzungsverfahrens oder durch einen beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellten Löschungsantrag erfolgen.
Weiterhin unterscheidet sich das Gebrauchsmusterrecht vom Patentrecht im Hinblick auf die Bewertung der Neuheit des Schutzgegenstandes. Aufgrund der sogenannten „Neuheitsschonfrist“ die beim Gebrauchsmusterschutz anwendbar ist, kann daher das Gebrauchsmuster in bestimmten Fällen einem Patent vorziehen sein, denn für die Neuheitsbewertung bleiben Veröffentlichungen bei der Prüfung der Neuheit unberücksichtigt, die durch den Erfinder selbst oder seinen Rechtsnachfolger bis zu 6 Monate vor der Anmeldung erfolgt sind. Das bedeutet, dass – im Gegensatz zum Patent – innerhalb eines halben Jahres nach der Veröffentlichung der Erfindung durch den Erfinder diese noch zum Gebrauchsmuster angemeldet werden kann und diese Veröffentlichung des Erfinders dem Gebrauchsmuster nicht entgegen steht. Darüber hinaus wird bei der Neuheitsbewertung des Gebrauchsmustergegenstandes lediglich schriftlich Vorbeschriebenes oder bereits im Inland Vorbenutztes zur Bewertung herangezogen.
Das Gebrauchsmuster, oftmals auch als „kleines Patent“ bezeichnet, wurde ursprünglich nur als kostengünstige Alternative zum Patent gesehen, weil geringfügig geringere amtliche Gebühren anfallen und weil – wie oben erwähnt - kein aufwendiges Prüfverfahren mit den damit anfallenden Amts- und möglicherweise auch Anwaltsgebühren durchgeführt wird. Aufgrund der oben genannten Vorteile des Gebrauchsmusters gegenüber dem Patent kann das Gebrauchsmuster jedoch nicht nur als „kleines Patent“ angesehen werden. Es bietet, je nach Einzelfall, auch zahlreiche Vorteile und kann ebenfalls als Ergänzung zu einer Patentanmeldung eingereicht werden. Zu beachten ist allerdings, dass der Gebrauchsmusterschutz lediglich auf maximal 10 Jahre verlängerbar ist.