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Rechtsgebiete

Pflanzensortenschutz

Der Sortenschutz ist ein auf die Eigenheiten der lebenden Materie angepasstes Schutzrecht für die Schaffung neuer Pflanzensorten und kann mit dem Patent verglichen werden. Auf nationaler Ebene ist das Bundessortenamt (BSA) und auf europäischer Ebene das Gemeinschaftliche Sortenamt (GSA) zuständig. Im nationalen Sortenschutzgesetz (SortG) ist der Sortenschutz für Deutschland geregelt. Die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 27.7.1994 (GemSortVO) kodifiziert den Sortenschutz im Gebiet der Europäischen Union. Der Sortenschutz ist ein geprüftes Schutzrecht mit den Erteilungsvoraussetzungen Unterscheidbarkeit, Homogenität, Beständigkeit und Neuheit. Entdeckungen sind dem Sortenschutz zugänglich, was beim Patent nicht zulässig ist.

Der Schutzumfang beschränkt sich lediglich auf das Vermehrungsgut der geschützten Sorte. Außerdem ist der Sortenschutz mit dem so genannten „Züchtervorbehalt“ eingeschränkt, der jedem anderen Züchter die Weiterzucht und Neuentwicklung neuer wertvoller Sorten ohne Erlaubnis des Berechtigten an der Ausgangssorte ermöglicht. Der Schutzbereich für die geschützte Sorte wird durch im Erteilungsverfahren des BSA oder GSA festgesetzten Merkmale, welche die geschützte Sorte charakterisieren, bestimmt.

Das Doppelschutzverbot gemäß PatG und EPÜ schließt Patentschutz aus, soweit ein Sortenschutz möglich ist. Dies gilt auch für im Wesentlichen biologische Züchtungsverfahren mit Ausnahme von mikrobiologischen Verfahren.

Die Dauer des Schutzes ist auf deutscher und EU Ebene auf das Ende des 25. auf die Erteilung folgenden Kalenderjahres beschränkt. Bei Reben- und Baumarten sowie bei Hopfen und Kartoffeln läuft der nationale Schutz bis zum Ende des 30. auf die Erteilung folgenden Kalenderjahres. Das EU-Recht sieht nur für Kartoffeln eine 30-jährige Schutzdauer vor.