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Rechtsgebiete

Eingetragenes Design und Geschmacksmuster

Deutsches eingetragenes Design:

Mit dem eingetragenen Design können ästhetische Gestaltungsformen geschützt werden, die vom Patent- und Gebrauchsmusterschutz ausgenommen sind. Hierbei wird im Rahmen des Designgesetzes die eingetragene zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, wie z. B. ein grafisches Symbol, ein Stoff- oder Tapetenmuster, Flaschen, Leuchten oder die Form eines Stahlprofiles, geschützt.

Zur Erlangung des Designschutzes ist die Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt erforderlich. Auch beim eingetragenen Design handelt es sich um ein lediglich formal geprüftes aber materiell ungeprüftes Schutzrecht, das im Zweifel erst in einem Verletzungsverfahren oder durch im Rahmen einer Löschungsklage auf seine Schutzfähigkeit geprüft wird. Voraussetzungen für die Schutzfähigkeit des eingetragenen Design sind dabei einerseits die Neuheit, d. h. ein identisches Muster darf den inländischen Fachkreisen vor der ersten Anmeldung nicht bekannt gewesen sein, wobei jedoch auch eine Neuheitsschonfrist von 12 Monaten anwendbar ist, d. h. ein Erzeugnis, das der Anmelder oder dessen Rechtsvorgänger 12 Monate vor der Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, steht dem Designschutz nicht neuheitsschädlich entgegen. Andererseits muss das eingetragene Design Eigenart besitzen, d. h. der Gesamteindruck, den das Muster auf den informierten Benutzer macht, muss sich deutlich von dem Gesamteindruck unterscheiden, den ein anderes Muster auf den informierten Benutzer macht. Außerdem muss für den Designschutz Modellfähigkeit vorliegen, was bedeutet, dass es sich als Vorbild für die Herstellung von gewerblichen Erzeugnissen eignet muss, somit fertig, ausführbar und wiederholbar sein muss. Der ästhetische Gehalt muss über das Auge als Sinnesorgan optisch auf den Formen- oder Farbensinn des Menschen wirken.

Zur Beschreibung des Anmeldegegenstandes wird im Allgemeinen eine fotografische Abbildung des Musters oder Modells beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht; hierbei ist zu beachten, dass nur das auf dem Foto Sichtbare geschützt ist. In Ausnahmefällen kann auch das Muster oder Modell selbst hinterlegt werden. Daneben sind noch die Waren anzugeben.

Das eingetragene Design kann – wie auch das Patent und Gebrauchsmuster - beschränkt oder unbeschränkt auf Dritte übertragen werden, z. B. durch Verkauf. Die maximale Schutzdauer des eingetragenen Designs beträgt 25 Jahre ab Anmeldetag.

EU-Geschmacksmuster:

Eine Gemeinschaftsgeschmacksmuster bzw. EU-Geschmacksmuster ist entweder beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante, Spanien, einzureichen oder kann als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster erlangt für alle Länder der Europäischen Union. Die Rechtsnormen zur Anmeldung und Registrierung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters sind in der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster geregelt. Die formalen Anforderungen einer EU-Geschmacksmusteranmeldung entsprechen im Wesentlichen denjenigen einer deutschen Markenmeldung.

IR-Geschmacksmuster:

Die internationale Registrierung eines Geschmacksmusters wird vom Internationalen Büro in Genf, World Intellectual Property Organization (WIPO), durchgeführt. Die Rechtsnormen sind im Haager Musterabkommen geregelt. Eine internationale Registrierung ermöglicht es, Geschmacksmusterschutz in den Staaten des Haager Musterabkommens zu erhalten.